Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. Lasertechnik Korn

I. Geltungsbereich

1. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der von uns, der Fa. Lasertechnik Korn, im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Waren durch Laseranlagen bzw. laserunterstützte Maschinen gelten ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Leistungsbestimmungen. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Zur wirksamen Vereinbarung abweichender oder ergänzender Bedingungen ist die schriftliche Zustimmung unsererseits erforderlich. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Mündliche Vereinbarungen sind für beide Vertragsparteien unverbindlich.

II. Angebot, Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich als bindend bezeichnet. Ein Vertrag kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits oder durch Unterzeichnung eines Vertrages durch den Kunden und uns zustande. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart – kostenlos.

2. Maßgebend für den Umfang, die Art und Qualität der Lieferung und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn wir diese schriftlich als verbindlich bestätigt.

3. Zeichnungen, Modelle, Muster und Angaben in anderen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend. Herstellungsbedingte oder dem technischen Fortschritt dienende Abweichungen sind im Rahmen des branchenüblichen zulässig. Darstellungen in Zeichnungen, Modellen, Mustern und anderen Unterlagen sind keine Garantien. Die Übernahme einer Garantie durch uns bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

4. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Entwürfe sowie deren rechnerische Grundlagen bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

5. Behördliche und sonstige Genehmigungen sowie dafür notwendige technische Unterlagen (zeichnerisch und rechnerisch) sind vom Kunden zu beschaffen.

III. Lieferfristen

1. Termine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese vereinbart sind. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Termine und Lieferfristen.

2. Die vereinbarten Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Kunden, insbesondere der Klärung aller technischer Fragen und der Beibringung der, vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Daten, Pläne, Genehmigungen, Freigaben, Materialien, sowie vor Eingang einer ggf. besonders vereinbarten Anzahlung. Voraussetzung für die Einhaltung der
Termine und Fristen ist neben der Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Kunden die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern wir diesen mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt haben. Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Termine und Fristen angemessen, es sei denn wir haben die Verzögerung zu verschulden.

3. Von der Einhaltung der Lieferfrist sind wir befreit, wenn:

a) der Kunde seine Vertragspflichten uns gegenüber verletzt;
b) durch unvorhergesehene, durch uns nicht verschuldete oder durch außergewöhnliche Ereignisse in unserem Betrieb oder bei unseren Lieferanten eine Verzögerung eintritt, oder wenn uns die Beschaffung der zur Erstellung der
Waren notwendigen Materialien zu normalen Preisen unmöglich ist.

4. Teillieferungen sind uns gestattet und im Einzelnen zu bezahlen. Unsere Lieferpflicht gilt als erfüllt, sobald dem Kunden die Versandbereitschaft der Materialien angezeigt ist.

5. Bei schuldhafter Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins aus anderen als den in Abs. 3 genannten Gründen kann der Kunde nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung und Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.

IV. Lieferungsbehinderung

Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferwerken und Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen uns, die eingegangene Lieferfrist für die Dauer der Betriebsbehinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlangen und wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unverschuldet unmöglich machen.

V. Bearbeitung von Kundenteilen

Vor der Laserbearbeitung von Kundenteilen sind prinzipiell Anwendungsmuster erforderlich. Bei der Bearbeitung von Kundenteilen hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Teile zum Einrichten und für Materialtests zur Verfügung stehen. Andernfalls trägt der Kunde das Risiko für die Teile, die vor der Bearbeitung zu Applikationszwecken verwendet werden müssen. Bereits geringfügige Schwankungen bei der Materialzusammensetzung oder bei der Oberflächenbeschaffenheit können erhebliche Unterschiede bei der Bearbeitung zur Folge haben. Darüber muss sich der Kunde bewusst sein. Veränderliche Bearbeitungsergebnisse, die darauf zurückzuführen sind, sind kein Reklamationsgrund. Die Haftung für alle Schäden trägt in diesem Fall ausschließlich der Kunde. Das gleiche gilt, wenn die uns vorab zu Materialtests zur Verfügung gestellten Teile in Form und Beschaffenheit nicht den danach gelieferten Serienteilen entsprechen.

VI. Einzelanfertigen/Musterfertigung

Einzelanfertigungen oder Musterfertigungen werden grundsätzlich nur durchgeführt, wenn der Kunde das volle Risiko der Bearbeitung übernimmt. Jegliche Haftung für fehlerhafte Bearbeitung oder andere Schäden, die zu einer teilweisen oder gänzlichen Unbrauchbarkeit der Teile führen können, trägt der Kunde. Die Berechnung der Bearbeitung erfolgt nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz.

VII. Gefahrübertragung

1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort versandt, steht die Versandart in unserem Ermessen. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen unsererseits befördert wird. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Kunden abgeschlossen.

3. Die Gefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Transportführer auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über.

VIII. Preise

1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste von uns.

2. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der am Tag der Rechnungslegung geltenden Mehrwertsteuer. Sie gelten für Leistung und Lieferung ab Werk. Nicht umfasst, sind die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten. Diese Kosten sind vom Kunden gesondert zu vergüten.

IX. Zahlungen

1. Bei Erteilung eines Auftrages sind die Kosten für die notwendigen und angelieferten Materialien sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Materialien gehen nach Bezahlung in den Besitz des Kunden über.

2. Unsere Forderungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufgrund der hohen Anzahl an Neukunden, behalten wir uns das Recht bei Neukunden vor, auf sofortige Bezahlung bzw. Vorkasse zu bestehen.

3. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, kommt der Kunde auch ohne weitere Mahnung in Verzug. Mit Eintritt des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Weitergehende Ansprüche infolge Zahlungsverzug bleiben vorbehalten.

4. Unser Unternehmen ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.

5. Wird die Zahlungsunfähigkeit des Kunden erkennbar oder werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht fristgemäß geleistet, so sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen und über die ausgeführten Leistungen eine Schlussabrechnung zu erteilen.

6. Das Recht, Forderungen abzutreten bleibt vorbehalten.

7. Der Kunde hat in Höhe von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ein Rückbehaltungsrecht, soweit es sich um das gleiche Vertragsverhältnis handelt. Das gilt sinngemäß auch für etwaige Aufrechnungsansprüche.

8. Abzüge, wie überhöhte und verspätete Skontoabzüge oder andere Abzüge, welche nicht ausdrücklich vereinbart waren, werden grundsätzlich eingefordert. Dies gilt auch bei anders lautenden Einkaufsbedingungen des Käufers.

X. Mängel/Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware, Ausschluss von Schadensersatzansprüchen

1. Alle Angaben über Eignung, DIN-Normen, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Kunden aber nicht von eigenen Prüfungen, Versuchen, insbesondere mechanischen und chemischen Analysen. Der Kunde hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind binnen 14 Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung der Sache oder nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch uns.

3. Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Wir können die Gewährleistungspflicht verweigern, solange der Kunde seine Verpflichtung uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt. Von uns nicht anerkannte Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung irgendeiner Zahlung. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz jeglicher Art (Mangel- bzw. Mangelfolgeschäden), gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet.

4. Die Mängelhaftung erlischt, wenn die Ware von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für den Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte vorliegt.

5. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise der Ware durch unsachgemäße Lagerung und Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Haftung erstreckt sich nicht auf Mängeln, die auf Vorgaben des Kunden, wie bspw. Konstruktionsvorgaben, die Wahl ungeeigneten Materials durch den Kunden oder auf vom Kunden bereitgestellten Material/Werkzeugen, beruhen, es sei denn, der Mangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang damit.

XI. Auftragstornierung
Wird ein Auftrag storniert, nachdem von uns die zum Gesamtumfang des Auftrages erforderlichen Materialien und/oder Fremdleistungen in Auftrag gegeben worden sind, trägt der Kunde die dafür angefallenen vollständigen Kosten zuzüglich einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 15%, gerechnet auf die Materialkosten.

XII. Mindermengenzuschlag
Werden die im Angebot erwähnten Bestellmengen vom Kunden bei seiner Bestellung unterschritten, berechtigt uns dies zur Berechnung eines Mindermengenzuschlages. Dieser wird nach dem jeweiligen Auftragsumfang festgelegt.

XIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten vor.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet.

3. Ist der Kunde in Zahlungsverzug und kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand von ihm herauszuverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist und Anrechnung auf den Preis freihändig bestmöglich zu verwerten. Verlangen wir Herausgabe des Liefergegenstandes, ist der Kunde unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – ausgenommen sie beruhen auf dem Vertrag – verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich an uns herauszugeben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Die Verwaltungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses, einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist.

4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

5. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.

8. Der Kunde hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

9. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. die jeweiligen Dritten sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

XIV. Kreditgefährdung

1. Die Vergütung wird in voller Höhe sofort fällig, wenn:

a) Bedenken gegen die Kreditfähigkeit des Kunden begründet erscheinen (z. B. ungünstige Kreditauskunft, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Moratoriumsbitte, Vergleichs- oder Konkursanmeldung),
b) der Kunde wesentliche Vermögensgegenstände, insbesondere Außenstände oder Waren, an dritte Gläubiger verpfändet oder sicherungshalber übereignet,
c) gegen den Kunden von dritten Gläubigern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden.

XV. Schutzrechte
Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm an uns überlassenen Fertigungsunterlagen nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Wird unser Unternehmen von dritter Seite wegen Verletzung dieser Schutzrechte in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Kunde, unser Unternehmen von diesen Ansprüchen einschließlich der Prozesskosten und sonstigen Aufwendungen freizustellen.

XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Fa. Lasertechnik Korn. Gerichtsstand ist der Sitz der Fa. Lasertechnik Korn, wenn der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XVII. Geltendes Recht
Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht maßgebend. Mit dem deutschen Recht in Widerspruch stehende internationale bzw. ausländische Rechtsregeln finden keine Anwendung.

XVIII. Sonderregelungen für Werk bzw. Werklieferungsverträge
Auf Werk- bzw. Werklieferungsverträge finden die hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß Anwendung. Zusätzlich wird vereinbart, dass der Kunde die Gewähr dafür übernimmt, dass die von ihm zur Bearbeitung übergebenen Materialien bezüglich der Beschaffenheit seinen Angaben entsprechen. Entsteht bei der Bearbeitung des vom Kunden übergebenen Materials, auf Grund nicht einwandfreier Angaben, bei der Bearbeitung durch unser Unternehmen ein Schaden, so ist der Kunde unserem Unternehmen zum vollen Schadenersatz verpflichtet.

XIX. Teilweise Aufhebung der Bedingungen
Sollte eine der obigen Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, in Verhandlungen einzutreten, um die betreffende Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die ihrem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.